Wichtige Hinweise und Reisebedingungen

Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,

wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise" und „Reisebedingungen", ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen nachstehend „TN" (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt und uns nachstehend „RV" (Reiseveranstalter) bzw. „Fl" (Freizeitleiterin/Freizeitleiter) genannt abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§651 ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für RV (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.

 

 

Wichtige Hinweise

 

1. Reiseveranstalter (RV)

Reiseveranstalter dieser Freizeit(en) ist das Evangelische Jugendwerk Bezirk Brackenheim, Untere Kirchgasse 4, 74336 Brackenheim als rechtlich unselbstständige Einrichtung und Teil der öffentlichrechtlichen, kirchlichen Körperschaften Evangelische Landeskirche in Württemberg.

 

2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)

Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Aufgrund unseres Selbstverständnisses werden die TN geschlechtsspezifisch getrennt untergebracht und an unverheiratete Paare keine Doppelzimmer vergeben. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

 

3. Reihenfolge der Anmeldungen

Sollten beim Anmeldeschluss mehr Anmeldungen vorliegen, als Freizeitplätze zur Verfügung stehen, ist die Reihenfolge des Posteingangs entscheidend. Darüber hinaus behalten wir es uns vor, den Interessenten zuerst abzusagen, die bereits zum dritten Mal nacheinander an der gleichartigen Freizeit teilnehmen würden. Nach diesem Termin ist die Reihenfolge des Posteinganges entscheidend. Bei einigen Maßnahmen, wie z. B. Aufbaulagern, können vor einer Verlosung vom Veranstalter Sachkriterien als Grundlage für eine Vorauswahl herangezogen werden.

 

4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung

Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Die Zahlung des Reisepreises ist, wie in Ziffer 3 unserer Reisebedingungen festgelegt, fällig.

 

5. Umfang der Leistungen

Im Preis inbegriffen sind sofern nichts anderes angegeben ist die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Gegen Aufpreis stehen zum Teil Einzelzimmer zur Verfügung. Die RV, bzw. die von ihnen eingesetzten Fl, vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots der RV sind, von den RV bzw. von deren Fl lediglich als Fremdleistung nach Maßgabe von Ziffer 9.2 der Reisebedingungen nur vermittelt.

 

6. Versicherungen

Beachten Sie bitte bei einer gewünschten Freizeit zu Ihrer eigenen Sicherheit die Angaben in der Spalte „Leistungen" bei einer gewünschten Freizeit. Daraus können Sie entnehmen, welcher Versicherungsschutz vom RV jeweils vorgesehen ist.

 

7. Reiserücktrittskostenversicherung

Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung und keine Reisekrankenversicherung, insbesondere keine Versicherung für den Rücktransport im Krankheitsfall, eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir Ihnen dringen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Reiserücktrittskostenversicherung können Sie preiswert auch mit einer Reisegepäckversicherung kombinieren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.

Überprüfen Sie insbesondere auch ihren Krankenversicherungsschutz für das betreffende Reiseland. Die Mitnahme eines Auslandskrankenscheins wird zwar ausdrücklich empfohlen, es wird jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen, eine Behandlung auf Auslandskrankenschein Schwierigkeiten bereiten kann oder dieser nicht alle vor Ort anfallenden Kosten abdeckt. Der Abschluss einer Auslandkrankenversicherung sollte daher in jedem Fall erwogen werden.

 

7. Fahrt

Die Reisen führen wir - wenn nichts anderes vermerkt ist - jeweils ab Brackenheim durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.

 

8. Reiseausweise

Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Die entsprechenden Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens sechs Monate gültig sein.

 

9. Zuschüsse

Bei den Freizeiten, die mindestens fünf Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren aus finanziell schwachen Familien ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln beantragt werden. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden.

Für Nichtverdienende, insbesondere Arbeitslose, wollen wir uns besonders in Härtefällen um eine finanzielle Hilfe bemühen. Bitte machen Sie ggf. auf der Anmeldung einen entsprechenden Vermerk.

10. Reisepreissicherung

Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des Kunden durch einen so genannten Sicherungsschein abzusichern. Durch den RV erfolgt deshalb die Reisepreisabsicherung. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind RV, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts", das Evangelische Jugendwerk Bezirk Brackenheim wiederum ist eine Untergliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Somit gilt die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung auch für das Evangelische Jugendwerk Bezirk Brackenheim.

 

11. Anschriftenänderung

Es wäre uns eine große Hilfe, wenn Sie uns von sich aus Veränderungen Ihrer Anschrift mitteilen würden Postkarte, Fax oder Email genügt.

 

 

Reisebedingungen

 

1. Anmeldung / Vertragsschluss

1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann(soweit dieser minderjährig ist durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen), bietet der TN dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

 

2. Leistungen

2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung im Internet und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen" im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.

2.2. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiterinnen bzw. Freizeitleiter sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder die im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.

 

3. Zahlung

3.1 Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten Sie bitte unbedingt die Erläuterungen in den „Wichtigen Hinweisen" Ziffer 10.

3.2 Der gesamt Reisepreis ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen im Sinne des § 651k BGB, zu leisten.

3.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.

3.5. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.

3.6. Leistet der TN die vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4. belasten.

 

4. Rücktritt der / des TN

4.1. Der TN kann bis zum Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem RV jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

4.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:

 

Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro)
vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

 

Flugreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 15 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 20 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 45 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 60 %
am Rückreisetag und bei Nichtantritt 90%

 

Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %

 

jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

4.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN gem. § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

 

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden, Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

 

6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

6.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

6.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem/der vom RV eingesetzten Freizeitleiterin/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleiterin/Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

6.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Freizeitleiterinnen/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.

6.5. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der TN Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB gelend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den RV

7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Freizeitleiterin / der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.

7.2 Bei Minderjährigen ist er, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise) die vertraglich vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zulasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.

7.3 Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

7.4. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.

b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

c) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

d) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

 

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

8.1 Der RV wird im Freizeitprospekt Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des TN und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

8.2 Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

8.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten verletzt hat.

 

9. Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder

b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, die Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.

 

10. Verjährung, Datenschutz

10.1. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

10.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

10.3 Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

10.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10.5 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

11.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

 

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2009

 

Reiseveranstalter ist:

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist das Evangelische Jugendwerk Bezirk Brackenheim, welches zum Evangelischen Jugendwerk in Württemberg gehört und dadurch eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Das Evangelische Jugendwerk Bezirk Brackenheim wird vertreten durch den Vorsitzenden Lutz Leonhardt und ist erreichbar über die unten stehende Korrespondenzadresse.

Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle:
Evangelisches Jugendwerk Bezirk Brackenheim
Untere Kirchgasse 4
74336 Brackenheim
Tel. 07135/15161
Fax 07135/9307821
Mail: info@ejw-brackenheim.de

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