Satzung

§ 1 Name, Zugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen ,,Posaunenchor Cleebronn" und hat seinen Sitz in Cleebronn. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der ,,Posaunenchor Cleebronn" nimmt selbständig seinen Dienst im Auftrag der Evangelischen Kirchengemeinde Cleebronn wahr und versteht sich als ein Teil der Arbeit dieser Kirchengemeinde.
Er gehört zum Evangelischen Jugendwerk Bezirk Brackenheim und zum Evangelischen Jugendwerk in Württemberg (ejw).
  

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Die Basis der Arbeit im ejw ist in der Ordnung des ejw vom 30.12.91 in § 2.1 festgelegt:

Das Besondere der Evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu verhelfen.

(2) Seinen Verkündigungsauftrag nimmt der Posaunenchor Cleebronn insbesondere durch das Musizieren mit Blechblasinstrumenten, der Beschäftigung mit der Bibel und Ausspracheabende wahr.
Dazu gehört auch die fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung.
 
(3) Die Chormitglieder sehen ihre Aufgabe insbesondere darin, ihren musikalischen Verkündigungsauftrag in Gottesdiensten, Feierstunden, auf Straßen und Plätzen wahrzunehmen.

(4) Er wendet sich an alle Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung.

(5) Der Posaunenchor Cleebronn mit Sitz in Cleebronn verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Cleebronn. Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, das Vermögen für mindestens 5 Jahre kommissarisch zu verwalten, bis eventuell ein neuer Posaunenchor gegründet wird. Der neugegründete Posaunenchor muß als gemeinnützig anerkannt sein. Danach darf das Vermögen ausschließlich zu gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecken für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde verwendet werden. Diese Zwecke müssen den in § 2 dieser Satzung festgelegten Grundlagen entsprechen.
  

§ 3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglieder können Personen von 10 Jahren an werden. Sie können ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen, wenn sie bereit sind, die Ziele und die Satzung des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
 
(2) Die Mitgliedschaft endet
     a) durch den Tod,
     b) durch freiwilligen Austritt, der dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden
         muss, kann aber nur aufs Jahresende erfolgen,
    c) durch Ausschluß.
        Ein Vereinsausschluß ist auch möglich, wenn das Mitglied der Satzung des Vereins
        zuwiderhandelt oder durch Äußerung oder Handlung den Verein schädigt. Der
        Ausschluss kann nur nach vorheriger mündlicher Anhörung im Vorstand durch
        diesen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    

§ 4 Haftung der Mitglieder

 

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge/Finanzen

 

Die Ausgaben des Vereins werden durch die jährlichen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzulegen ist, durch Spenden und Zuschüsse gedeckt.
  

 

§ 6 Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus

     a) dem/der Vorsitzenden

     b) dem Stellvertreter/der Stellvertreterin

     c) dem Kassierer/der Kassiererin
     d) Kraft Amtes dem Chorleiter/der Chorleiterin. 
         Wenn der Chorleiter/die Chorleiterin ein anderes Amt innerhalb des   
         Vorstandes wahrnimmt, kann ein weiteres Mitglied gewählt werden.

(2) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
   

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  

(5) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben ist.
     

 

§ 7 Geschäftsbereich des Vorstandes

 

(1) Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).
   

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
   

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
  

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagungsordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
  

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder (nach § 3 (1)) anwesend ist.
  

(3) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit wird auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen vorausgesetzt. Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
   

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies fordern.
  

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands

b) die Entgegennahme des Kassenberichts

c) der Bericht der Rechnungsprüfer und Wahl der neuen Rechnungsprüfer

d) die Entlastung des Vorstands

e) die Wahl des Vorstands

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) die Beratung der Anträge

h) die Schwerpunkte und Inhalte in der Chorarbeit

(6) Über die in der Mitgliederversammlung geführten Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
   

§ 9 Meinungsverschiedenheiten, Auflösung und Satzungsänderung

(1) Die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist nur möglich in einer Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind und Dreiviertel davon einer Änderung bzw. Auflösung des Vereins zustimmen.
    

(2) Bei unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten bei Satzungsänderungen und vor Auflösung des Posaunenchors Cleebronn ist das Evangelische Jugendwerk in Württemberg zu hören.



Beschlossen am 12. November 1994


Geändert gemäß § 9 am 23. März 1995 und am 14. März 2002